Von dem Schiffer.
Art. 510.
Die Verbodmung der Ladung oderdie Verfügung über Ladungstheile durchVerkauf oder Verwendung wird in denFällen des vorstehenden Artikels als einfür Rechnung des Rheders abgeschlossenesKreditgeschäft (Art. 497, und 757 Ziff. 7)angesehen.
Art. 511.
In Bezug auf die Gültigkeit der inden Fällen der Art. 504 und 507—509von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsge-schäfte kommen die Vorschriften des Art.497 zur Anwendung.
Art. 512.
Zu den Geschäften und Rechtshand-lungen, welche der Schiffer nach den Art.495, 496, 497, 499, 504, 507—509 vor-zunehmen befugt ist, bedarf er der in denLandesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spe-zialvollmacht nicht.
Art. 513.
Was der Schiffer vom Befrachter,Ablader oder Ladungsempfänger außer derFracht als Kaplaken, Primage oder sonstals Belohnung oder Entschädigung gleich-viel unter welchem Namen erhält, muß erdem Rheder als Einnahme in Rechnungbringen.