236 Fünftes Buch. Dritter Titel.
Art. 514.
Der Schiffer darf ohne Einwilligungdes Rheders für eigene Rechnung keineGüter verladen. Handelt er dieser Be-stimmung zuwider, so muß er dem Rhederdie höchste am Abladungsorte zur Abladungs-zeit für solche Reisen und Güter bedungeneFracht erstalten, unbeschadet des Rechts desRheders, einen erweislich höheren Schadengeltend zu machen.
Art. 515.
Der Schiffer kann, .selbst wenn dasGegentheil vereinbart ist, jederzeit von demRheder entlassen werden, jedoch unbeschadetseiner Entschädigungsansprüche.
Art. 516.
Erfolgt die Entlassung, weil derSchiffer untüchtig befunden ist, oder weiler seiner Pflicht nicht genügt, so erhält ernur dasjenige, was er von der Heuer ein-schließlich aller sonst bedungenen Vortheilebis dahin verdient hat.
Art. 517.
Wenn ein Schiffer, welcher für einebestimmte Reise angestellt ist, entlassen wird,weil die Reise wegen Krieg, Embargo oderBlokade oder wegen eines Einfuhr- oderAusfuhrverbots oder wegen eines anderen