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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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Von dem Schiffer. 237^ »

Schiff oder Ladung betreffenden Zufallsnicht angetreten oder fortgesetzt werdenkann, so erhält er gleichfalls nur das-jenige, was er von der Heuer einschließ-lich aller sonst bedungenen Vortheile bisdahin verdient hat. Dasselbe gilt, wennein auf unbestimmte Zeit angestellter Schifferentlassen wird, nachdem er die Ausführungeiner bestimmten Reise übernommen hat.

Erfolgt in diesen Fällen die Entlassungwährend der Reise, so hat der Schifferaußerdem nach seiner Wahl entweder auffreie Zurückbeförderung nach dem Hafen,wo er geheuert worden ist, oder auf eineentsprechende Vergütung Anspruch.

Wenn nach den Bestimmungen diesesGesetzbuchs ein Anspruch auf freie Zurück-beförderung begründet ist, so umfaßt der-selbe auch den Unterhalt während derReise.

Art. 518. *

Wird ein Schiffer, welcher auf un-bestimmte Zeit angestellt ist, aus anderenals den in den Art. 516 und 517 ange-führten Gründen entlassen, nachdem er dieAusführung einer bestimmten Reise über-nommen hat, so erhält er außer demjenigen,was ihm' nach den Bestimmungen desvorigen Artikels gebührt, als Entschädigungnoch die Heuer für zwei oder vier Monate,je nachdem die Entlassung in einem euro-