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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
238
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238 Fünftes Buch. Dritter Titel.

päischen oder in einem nichteuropäischenHafen erfolgt ist. Jedoch erhält er inkeinem Falle, mehr, als er erhalten habenwürde, wenn er die Reise zu Ende geführthätte.

Art. 519.

War.die Heuer nicht^zeitweise, sondernin Bausch und Bogen für die ganze Reisebedungen, so wird in den Fällen der Art.516516 die verdiente Heuer mit Rück-sicht auf den vollen Heuerbetrag nach Ver-hältniß der geleisteten Dienste sowie desetwa zurückgelegten Theils der Reise be-stimmt. Zur Ermittelung der im Art. 513erwähnten Heuer für zwei oder vier Mo-nate wird die durchschnittliche Dauer derReise einschließlich der Ladungs- und Lösch-"ungszeit unter Berücksichtigung der Be-schaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht,und danach die Heuer für die zwei odervier Monate berechnet.

Art. 520.

Endet die Rückreise des Schiffs nichtin dem Heimathshafen und war der Schifferfür die Aus- und Rückreise oder auf un-bestimmte Zeit angestellt, so hat der SchifferAnspruch auf freie Zurückbeförderung nachdem Hafen, wo er geheuert worden ist,und auf Fortbezug der Heuer währendderMeise oder nach seiner Wahl auf eineentsprechende Vergütung.