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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
239
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Von dem Schiffer. 239

Art. 521.

Der Schiffer, welcher auf unbestimmteZeit angestellt ist, muß, sobald er eineReise angetreten hat, in dem Dienst ver-bleiben, bis das Schiff in den Heimaths-Hafen, oder in einen inländischen Hafenzurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist.

Er kann jedoch seine Entlassung for-dern", wenn seit der ersten Abreise zweioder drei Jahre verflossen sind, je nachdemdas Schiff zur Zeit der Aufkündigung ineinem europäischen oder in einem nicht-europaischen Hafen sich befindet. Er hatin einem solchen Falle dem Rheder die zuseiner Ersetzung erforderliche Zeit zu ge-wahren und den Dienst inzwischen fortzu-setzen, jedenfalls die laufende Reise zu be- /endigen.

Hat der Rheder sofort nach derKündigung die Rückreise angeordnet, somuß der Schiffer das Schiff zurückführen.

Art. 522. -

Die Schiffspart, mit welcher derSchiffer auf Grund einer mit den übrigenRhedern getroffenen Vereinbarung als Mit-rheder an dem Schiff betheiligt ist, mußim Fall seiner unfreiwilligen Entlassungauf sein Verlangen von den Mitrhederngegen Auszahlung des durch Sachver-ständige zu bestimmenden Schatzungswerthsübernommen werden. Dieses Recht des