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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
240
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240 Fünftes Buch. Dritter Titel.

Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung,davon Gebrauch zu machen, ohne Grundverzögert. , .

Art. 523.

Falls der Schiffer nach Antritt derReise erkrankt oder verwundet wird, sotragt der Rheder die Kosten der Verpfleg-ung und Heilung:

t) wenn der Schiffer mit dem Schiffezurückkehrt und die Rückreise in demHeimathshafen oder in dem Hafenendet, wo er geheuert worden ist,bis zur Beendigung der Rückreise;

2) wenn er mit dem Schiffe zurück-kehrt und die Reise nicht in einem dergenannten Häfen endet, bis zum Ab-lauf von sechs Monaten seit Be-endigung der Rückreise;

3) wenn er wahrend der Reise amLande zurückgelassen werden mußte,bis zum Ablauf von sechs Monatenseit der Weiterreise des Schiffs.

Auch gebührt ihm in den beidenletzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art.517) oder nach seiner Wahl eine ent-sprechende Vergütung. ,

Die Heuer einschließlich aller sonstbedungenen Vortheile bezieht der nach An-tritt der Reise erkrankte oder verwundeteSchiffer, wenn er mit dem Schiffe zurück-kehrt bis zur Beendigung der Rückreise,