Von dem Schiffer.
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wenn er am Lande zurückgelassen werdenmußte, bis zu dem Tage, an welchem erdas Schiff verläßt.
Ist der Schiffer bei Vertheidigungdes Schiffs beschädigt, so hat er überdießauf eine angemessene, erforderlichenfallsvon dem Richter zu bestimmende Belohn-ung Anspruch.
Art. 524.
Stirbt der Schiffer nach Antritt desDienstes, 'so hat der Rheder die bis zumTodestage verdiente Heuer einschließlichaller sonst bedungenen Vortheile zu ent-richten ; ist der Tod nach Antritt der Reiseerfolgt, so hat der Rheder auch die Be-erdigungskosten zu tragen.
Wird der Schiffer bei Vertheidigungdes Schiffs getödtet, so hat der Rhederüberdies eine angemessene, erforderlichenfallsvon dem Richter zu bestimmende Be-lohnung zu zahlen.
Art. 525.
Auf die in den Art. 523 und 524bezeichneten Forderungen findet die Vor-schrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.
Art. 526.
Auch nach dem Verlust des Schiffsist der Schiffer verpflichtet, noch für dieVerklarung zu sorgen und überhaupt daS
Ha»del«gesetzbuch. 16