242 Fi'msttS Buch, vierter Titel.
Interesse des Nheders so lange wahrzu-nehmen , als , es erforderlich ist'. Er hataber auch für diese Zeit Anspruch aufFortbezug der Heuer und auf Erstattungder Kosten des Unterhalts. Für diese Heuerund Untechaltskosten haftet der Rhederpersönlich. Außerdem behalt der Schiffer,jedoch nur nach Maaßgabe deS Art. 45^,Anspruch auf feeieZurückbefördecung (Art.5t7) oder nach seiner Wahl auf eine ent-sprechende Vergütung.m»i s»<Z ,iS z^zM zzS ^ o^'
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Die Bestimmungen der Landesgeseßeüber die von dem Schiffer nachzuweisendeQualifikation werden durch dieses Gesetz-buch nicht berührt.
Vierter Titel.Von der Zchisssmannschast.
Art. 523.
Zur „Schiffsmannschaft" werden auchdie Schiffsoffiziere mit Ausschluß desSchiffers gerechnet; desgleichen ist unter„Schiffsmann" auch jeder Schiffsoffiziermit Ausnahme des Schiffers zu verstehen.
Art. 529.
Die Bestimmungen des mit derSchiffsmannschaft abgeschlossenen Heuer-vertrages sind in die Musterrolle aufzu-
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