Von der Schiffsmannschaft. 24S
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Wird ein Schiffsmann erst nach An-fertigung der Musterrolle geheuert, sogellen für ihn in Ermangelung andererVertragsbestimmungen die nach Inhaltder Musterrolle mir der übrigen Schiffs-mannschaft getroffenen Abceden, insbesonverekann er nur .dieselbe Heuer fordern, welchenach der Musterrolle den übrigen Schiffs?leuten seines Ranges gebührt.
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Art. 531.
Die Verpflichtung der Schiffsmann-schaft, an Bord zu kommen und Schiffs-dieuste zu leisten, beginnt, wenn nicht einAnderes bedungen ist, mit der Anmusterung.
Von demselben Zeilpunkt an ist, inErmangelung einer anderweitigen Abrede,die Heuer zu zahlen.
Art. 532.
Den Schiffsmann, welcher nach derAnmusterung dem Antritt oder der Fort-setzung des Dienstes sich entzieht, kannder Schiffer zur Erfüllung seiner Pflichtzwangsweise anhalten lassen.
Art. 533.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, inAnsehung des Schiffsdienstes den Anord-nungen des Schiffers unweigerlich Gehor-sam zu leisten und zu jeder Zeit alle für
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