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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
244
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244 Fünftes Buch. Vierter Titel.

Schiff und Ladung ihm übertragenen Ar-beiten zu verrichten.

Er ist der Disziplinargewalt desSchiffers unterworfen. Die näheren Be-stimmungen über die Disziplinargewalt deSSchiffers bleiben den Landesgesetzen vor-behalten.

Art. 534.

Der Schiffsmann darf ohne Erlaub-niß des Schiffers keine Güter an Bordbringen. Für die gegen dieses Verbotbeförderten eigenen oder fremden Gütermuß er die höchste am Abladungsorte zurAbladungszeit für solche Reisen und Güterbedungene Fracht erstatten, unbeschadet derVerpflichtung zum Ersatz eines erweislichhöheren Schadens.

Der Sck>iffer ist auch befugt, dieGüter über Bord zu werfen, wenn die-selben Schiff oder Ladung gefährden.

Die Landeegesetze, welche die Ueber-rrcrung des Verbots mit noch anderen Nach-theilen bedrohen, werden hierdurch nichtberührt.

Art. 535.

Der Schiffsmann ist verpflichtet, aufVerlangen bei der Verklarung mitzuwirkenUnd seine Aussage eidlich zu bestärken.

Art. 536.Die Heuer ist dem Schiffsmann, so-