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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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245
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Von der Schiffsmannschaft. 245

fern kein« andere Vereinbarung getroffenist, erst nach Beendigung der Reise oderbei der Abdankung zu zahlen, wenn diesefrüher erfolgt.

Ob und in wie weit vor dem Antrittund während der Reise Vorschußzahlungenund Abschlagszahlungen zu leisten sind,bestimmen die Landesgcsetze und in derenErmangelung derOrtsgebrauch desHeimaths-Hafens.

Art. 537.Der Schiffsmann darf den Schiffervor einem fremden Gericht nicht belangen.Handelt er dieser Bestimmung zuwider, sojst er nicht allein für den daraus entsteh-enden Schaden verantwortlich, sondern erwird außerdem der bis dahin verdientenHeuer verlustig.

Er kann, in Fallen, die keinen Auf-schub leiden, die vorläufige Entscheidungdes Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls,welcher dessen Geschäfte zu versehen berufenist, und in Ermangelung eines solchen diedes Konsuls eines andern deutschen Staatesnachsuchen.

Jeder Theil hat die Entscheidungdes Konsuls einstweilen zu befolgen, vor-behaltlich der Befugniß, nach Beendigungder Reise seine Rechte vor der zuständigenBehörde geltend zu machen.

Art. 538.Der Schiffsmann ist verpflichtet,während der ganzen Reise einschließlich