246 Fünftes Buch. Vierter Titel.
etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigungder Rückreise im Dienste zu verbleiben,wenn in dem Heuervertrage nicht ein An-deres bestimmt ist.
Endet die Rückreise nicht in demHeimachshafen, so hat er Anspruch auffreie Zurückbeförderung (Art. 517) nachdem Haftn, wo er geheuert worden ist,und auf Fortbezug der Heuer währendder Reise oder nach seiner Wahl auf eineentsprechende Vergütung.
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Ist nach Beendigung der Ausreiseeine Zwischenreise beschlossen, oder isteine Zwischenreise beendigt, so kann derSchiffsmann seine Entlassung fordern, wennseit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahreverflossen sind, je nachdem das Schiff ineinem europaischen oder in einem nicht-europäischen Hafen sich befindet. Bei derEntlassung ist dem Schiffsmann die bis dahinverdiente Heuer, nicht aber eine weitereVergütung zu zahlen.
Die Entlassung kann nicht gefordertwerden, sobald die Rückreise angeordner ist.
?o» '1- Art. 540.
Kl-' Der vorstehende Artikel findet keineAnwendung, wenn der Schiffsmann für«ine längere Zeit sich verheuert hat.
Die Verheuerung auf unbestimmteZeit oder mit der allgemeinen Bestimmung,daß nach Beendigung der Ausreise der