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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
247
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Von der Schiffsmannschaft.

Dienst für alle Reisen, w-lche noch be-schlossen werden möchten, fortzusetzen sei,wird als eine Verheucrung auf längereZeit nicht- angesehen.

Arl. 541.

In allen Fallen, in welchen ein Schifflanger als zwei Jahre auswärts verweilt,tritt in Ermangelung einer anderweitigenAbrede für den seit der Ausreise im Dienstbefindlichen Schiffsmann eine Erhöhungder Heuer ein, wenn diese nach Zeitbedungen ist.

Das Maaß der Erhöhung bestimmendie Landcsgesetze.

Art. 542.

Der Heuervertrag endet, wenn dasSchiff durch einen Zufall dem Rheder ver-loren geht, insbesondere

wenn es verunglückt,wenn , es als reparaturunfähig oderreparaturunwürdig kondemnitt(Art. 444) und in dem letzterenFalle ohne Verzug öffentlich ver-kauft wird,wenn es geraubt wird,wenn es aufgebracht oder ange-halten und für gute Prise er-klärt wirb.Dem Schiffemann gebührt alsdannnicht allein die verdiente Heuer, sondernauch freie Zurückbesörderung nach dem