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Haftn, wo er geheuert worden ist, odernach Wahl des Schiffers eine entsprechendeVergütung.
Er bleibt verbunden, bei der Bergunggegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leistenund bei der Verklarung gegen Zahlungder etwa erwachsenden Reise- und Ver-saumnißkosten mitzuwirken. Für dieseKosten haftet der Rheder persönlich, imUebrigen haftet er nur nach Maaßgabe desArt. '453.'
Art. ö43.
' Der Schiffer kann den Schiffsmann,abgesehen von den in dem Heuervertrazbestimmten Fallen, vor Ablauf der Dienst-zeit entlassen:
t) so lange die Reise noch nicht ange-treten ist, wenn der Schiffsmannzu dem Dienst, zu welchem er sichverheuert hat, untauglich ist; wirddie Untauglichkeit erst später ent-deckt, so ist der Schiffer befugt, denSchiffemann, mit Ausschluß ' desSteuermanns, im Rang herabzusetzen,und seine Heuer verhältnißmaßig zuverringern;
2) wenn der Schiffsmann eines grobenDienstvergehens, insbesondere deswiederholten Ungehorsams oder derfortgesetzten Widerspenstigkeit, derSchmuggelei oder einer mit schwerer