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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
249
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Don der Schiffsmannschaft. 24S

Strafe bedrohten Handlung sichschuldig macht;

3) wenn der Schiffsmann mit einersyphilitischen Krankheit behaftet istoder wenn er durch eine unerlaubteHandlung eine Krankheit oder Ver-wundung sich zuzieht, welche ihnarbeitsunfähig macht;

4) wenn die Reise, für welche derSchiffsmann geheuert war, wegenKrieg, Embargo oder Biokade oderwegen eines Ausfuhr- oder Einfuhr-verbots oder wegen eines anderenSchiff oder Ladung betreffenden Zu-falls nicht angetreten oder fortgesetztwerden kann. .

Art. 544.

Dem Schiffsmann gebührt in denFällen der Ziffern t bis 3 des Art. 543nicht mehr als die verdiente Heuer; inden Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn ernach Antritt der Reise entlassen wird,' nichtallein auf die verdiente Heuer, sondernauch auf freie Zurückbeförderung (Art. 5 t 7)nach dem Hafen, wo er geheuert wordenist, oder nach Wahl des Schiffers aufeine entsprechende Vergütung Anspruch.

Die Landesgesetze, welche den Schiffs-mann in Fällen der Pflichtverletzung (Ziff. 2)mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen,werden durch die vorsiehende Bestimmungnicht berührt. ?» <-"!