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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
250
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250 Fünftes Buch. Vierter Titcl.

Den Landesgesetzen bleibt auch vor-behalten, noch aus anderen als den imArt. 543 angeführten Gründen die un-freiwillige Entlassung des Schiffsmannsohne Entschädigung oder gegen theilweiseEntschädigung zu gestatten.nHt ,!tj!-tjUi M tzkivonttm

Art. 545.

Der für eine Reise geheuerte Schiffs-mann, welcher aus anderen als den in denArt. 543 und 544 erwähnten Gründenvor Ablauf des Hcuervertrags entlassenwird, bchält, wenn die Entlassung vorAntritt der Reise erfolgt, als Entschädig-ung die etwa empfangenen Hand- undVorschußgelder, soweit dieselben den üblichenBetrag nicht übersteigen.

Sind Hand- und Vorschußgelder nichtgezahlt, so hat er als Entschädigung dieHeuer für einen Monat zu fordern.

Ist die Entlassung erst nach Antrittder Reise erfolgt, so erhält er außer derverdienten Heuer noch die Heuer für zweioder vier Monate, je nachdem er in einemeuropäischen oder in einem nichteuropäischenHafen entlassen ist, jedoch nicht mehr alser erhalten haben würde, wenn er erstnach Beendigung der Reise entlassen wordenwäre, ai njwm

Außerdem hat er Anspruch auf freieZurückbeförderung (Art. 5<7) nach demHafen, wo er geheuert worden ist, oder