Von der Schiffsmannschaft. 25t
nach Wahl des Schissers auf eine ent-sprechende Vergütung.
Mv- Z'iSttuiy,)«, AÄ.^M^ ^^tt.-c? ^1
Ist die Heuer in Bausch und Bogenbedungen, so wird die verdiente Hcucr(Art. 537, 539, 5-42, 5-4-4, 5-45) unddie ein-, zwei- oder vicrmonatliche Heuer(Art. 5-45) nach Anleitung des Art. 519berechnet.
Art. 547.
Der Schiffsmann kann seine Ent-lassung fordern, wenn sich der Schiffereiner groben Verletzung seiner ihm gegendenselben obliegenden Pflichten, insbesonderedurch schwere Mißhandlung oder durchgrundlose Vorenthaltung von Speise undTra^k schuldig macht.
Der Schiffsmann, welcher aus einemsolchen Grunde seine Entlassung nimmt,hat dieselben Ansprüche, welche für denFall des Art. 5-45 bestimmt sind.
Die Landesgesehe können bestimmen,ob und aus welchen anderen Gründen demSchiffemann das Recht, die Entlassung zufordern, außerdem noch zustehe.
In einem anderen Lande darf derSchiffsmann, welcher seine Entlassung for-dert, nicht ohne Genehmigung des zu-ständigen Konsuls (Art. 537) den Dienstverlassen.