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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
251
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Von der Schiffsmannschaft. 25t

nach Wahl des Schissers auf eine ent-sprechende Vergütung.

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Ist die Heuer in Bausch und Bogenbedungen, so wird die verdiente Hcucr(Art. 537, 539, 5-42, 5-4-4, 5-45) unddie ein-, zwei- oder vicrmonatliche Heuer(Art. 5-45) nach Anleitung des Art. 519berechnet.

Art. 547.

Der Schiffsmann kann seine Ent-lassung fordern, wenn sich der Schiffereiner groben Verletzung seiner ihm gegendenselben obliegenden Pflichten, insbesonderedurch schwere Mißhandlung oder durchgrundlose Vorenthaltung von Speise undTra^k schuldig macht.

Der Schiffsmann, welcher aus einemsolchen Grunde seine Entlassung nimmt,hat dieselben Ansprüche, welche für denFall des Art. 5-45 bestimmt sind.

Die Landesgesehe können bestimmen,ob und aus welchen anderen Gründen demSchiffemann das Recht, die Entlassung zufordern, außerdem noch zustehe.

In einem anderen Lande darf derSchiffsmann, welcher seine Entlassung for-dert, nicht ohne Genehmigung des zu-ständigen Konsuls (Art. 537) den Dienstverlassen.