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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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252
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252 Fünfte« Buch. Werter Titel.

Art. 543.

Falls der Schlffsmann nach Antrittdes Dienstes erkrankt oder verwundet wird,so trägt der Rheder die Kosten der Ver-pflegung und Heilung:

1) wenn der Schiffsmann wegen derKrankheit oder Verwundung dieReise nicht antritt, bis zum Ablaufvon drei Monaten seit der Erkrank-ung oder Verwundung;

2) wenn er die Rcise antritt und mitdem Schiffe nach dem Heimachshafenoder dem Hafen, wo er geheuertworden ist, zurückkehrt, bis zumAblauf von drei Monaten seit derRückkehr des Schiffs;

.1) wenn er die Reise antritt und.mitdem Schiffe zurückkehrt, die Rück-reise des Schiffs jedoch nicht ineinem der genannten Häfen endet,.bis zum Ablauf von sechs Monatenseit der Rückkehr des Schiffs;

4) wenn er während der Reise amLande zurückgelassen werden mußte,bis zum Ablauf von sechs Monatenseit der Weiterreise des Schiffs. "

Auch gebührt dem Schiffsmann inden beide» letzteren Fällen freie Zurück-beförderung (Art. 517) nach dem Hafen,wo er geheuert worden ist, oder nach Wahldes RhederS eine entsprechende Vergütung.