252 Fünfte« Buch. Werter Titel.
Art. 543.
Falls der Schlffsmann nach Antrittdes Dienstes erkrankt oder verwundet wird,so trägt der Rheder die Kosten der Ver-pflegung und Heilung:
1) wenn der Schiffsmann wegen derKrankheit oder Verwundung dieReise nicht antritt, bis zum Ablaufvon drei Monaten seit der Erkrank-ung oder Verwundung;
2) wenn er die Rcise antritt und mitdem Schiffe nach dem Heimachshafenoder dem Hafen, wo er geheuertworden ist, zurückkehrt, bis zumAblauf von drei Monaten seit derRückkehr des Schiffs;
.1) wenn er die Reise antritt und.mitdem Schiffe zurückkehrt, die Rück-reise des Schiffs jedoch nicht ineinem der genannten Häfen endet,.bis zum Ablauf von sechs Monatenseit der Rückkehr des Schiffs;
4) wenn er während der Reise amLande zurückgelassen werden mußte,bis zum Ablauf von sechs Monatenseit der Weiterreise des Schiffs. "
Auch gebührt dem Schiffsmann inden beide» letzteren Fällen freie Zurück-beförderung (Art. 517) nach dem Hafen,wo er geheuert worden ist, oder nach Wahldes RhederS eine entsprechende Vergütung.