Von dkr Schiffsmannschaft.
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Art. 549.
Die Heuer bezieht der erkrankte oderverwundete Schiffsmann:
wenn er die Reise nicht antritt,bis zur Einstellung des Dienstes;wenn er die Reise antritt und mitdem Schiffe zurückkehrt, bis zurBeendigung der Rückreise;wenn er während der Reise amLande zurückgelassen werdenmußte, bis zu dem Tage, anwelchem er das Schiff verläßt.Ist der Schiffsmann bei Vertheidigungdes Schiffs beschädigt, so hat er überdies)auf eine angemessene, erforderlichenfallsvon dem Richter zu bestimmende BelohnungAnspruch. v
Art. 550. '
Auf den Schiffsmann, welcher dieKrankheit oder Verwundung durch eineunerlaubte Handlung sich zugezogen hatoder mir einer syphilitischen Krankheit be-haftet ist, finden die Art. . ü4tt und 549keine Anwendung.
Art. 55!.
Stirbt der Schiffs mann nach Antrittdes Dienstes, so hat der Rheder die biszum Todestage verdiente Heuer (Art. 546)zu zahlen und die Beerdigungskosten zutragen. Wird der Schiffsmann bei Ver-theidigung des Schiffs getödtet, so hat der