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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
254
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25! AmfttS Buch. Vierter Titel.

Rheder überdies eine .angemessene, er?sorderlichenfalls von dem Richttr zu be-stimmende Belohnung zu entrichten.

Soweit der Nachlaß des währendder Reise verstorbenen Schiffsmanns anVord stch befindet, hat der Schiffer fürdie Aufzeichnung und die Aufbewahrung,sowie erforderlichenfalls für den Verkaufdes Nachlasses Sorge zu tragen.

Art. 552.

Auf die in den Art. 548, 549 und55 t bezeichneten Forderungen findet dieVorschrift des Act. 453 gleichfalls AmWendung.

Art. 553.

Den Landesgesehen bleibt vorbehalten,die Voraussehungen zu bestimmen, ohnewelche kein Schiffsmann wider seinen Willenin einem andern Lande zurückgelassen werdendarf, sowie das Verfahren zu regeln, welchesder Schiffer im Falle einer solchen Zurück-lassung einhalten muH.

Art. 5>!.

Personen, welche, ohne zur Schiffs-mannschaft zu gehören, auf einem SchiffaiS Maschinisten, Aufwärrer oder in an-derer Eigenschaft angestellt sind, haben,sofern nicht durch Vertrag ein Anderes be-stimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten,.»