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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
255
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Von der Schiffsmannschaft. 255

welche ill diesem Titel in Ansehung derSchiffsmannschaft festgesetzt sind.

Eö macht hierbei keinen Unterschied,ob sie vom Schiffer oder Rheder ange-nommen worden sind. v..-»..^

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Der dem-Schiffsmann als Lohn zu-gestandene Antheil an der Fracht oder andem Gewinn wird als Heuer im Sinnedieses Titels nicht angesehen.

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Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,sowohl in Ansehung des im vorhergehendenArtikel erwähnten Lohnverhaltnisses alsin anderen Beziehungen die Vorschriften

dieses Titels zu eraanzen.

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Fünfter EitU.

Von dem Frachtgeschäft zur ZZesörderung vonÄätern.

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Art. 557.

Der Frachtvertrag zur Beförderungvon Gütern bezieht sich entweder

t) auf das Schiff im Ganzen odereinen verhältnißmäßigen Theil odereinen bestimmt bezeichneten Raumdes Schiffs oder2) auf einzelne Güter (Stückgüter)?'^