Von der Schiffsmannschaft. 255
welche ill diesem Titel in Ansehung derSchiffsmannschaft festgesetzt sind.
Eö macht hierbei keinen Unterschied,ob sie vom Schiffer oder Rheder ange-nommen worden sind. v..-»..^
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Der dem-Schiffsmann als Lohn zu-gestandene Antheil an der Fracht oder andem Gewinn wird als Heuer im Sinnedieses Titels nicht angesehen.
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Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,sowohl in Ansehung des im vorhergehendenArtikel erwähnten Lohnverhaltnisses alsin anderen Beziehungen die Vorschriften
dieses Titels zu eraanzen.
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Fünfter EitU.
Von dem Frachtgeschäft zur ZZesörderung vonÄätern.
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Art. 557.
Der Frachtvertrag zur Beförderungvon Gütern bezieht sich entweder
t) auf das Schiff im Ganzen odereinen verhältnißmäßigen Theil odereinen bestimmt bezeichneten Raumdes Schiffs oder2) auf einzelne Güter (Stückgüter)?'^