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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
256
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ZS6 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

Art. 558.

Wird das Schiff im Ganzen oder zueinem verhältnißmäßigen Theil oder wirdein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffsverfrachtet, so kann jede Partei verlangen,daß über den Vertrag eine schriftliche Ur-kunde (Chartepartie) errichtet werde.

Art. 559.

In der Verfrachtung eines ganzenSchiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen;e6 dürfen jedoch in dieselbe ohne Ein.'willigung des Befrachters keine Güterverladen werden.

Art. 560.

Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiffin seetüchtigem St«nde zu liefern.

Er haftet dem Befrachter für jedenSchaden, welcher aus dem mangelhaftenZustand des Schiffs entsteht, es sei denn,daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet,nicht zu entdecken waren.

Art. 561.

Der Schiffer hat zur Einnahme derLadung das Schiff an den vom Befrachteroder, wenn das Schiff an Mehrere ver-frachtet ist, von sämmtlichen Befrachternihm angewiesenen Platz hinzulegen.

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitigerfolgt, oder wenn von sämmtlichen Be-