Von dem Frachtgeschäft z. Bes. v. Güter». 257
frachtern nicht derselbe Platz angewiesenwird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicher-heit des Schiffs oder die örtlichen Ver-ordnungen oder Einrichtungen die Be-folgung der Anweisung nicht gestatten, somuß der Schiffer an dem ortsüblichenLadungsplatz anlegen.
Art. 562.
Sofern nicht durch Vertrag oderdurch die örtlichen Verordnungen des Ab-ladungshafens und in deren Ermangelungdurch einen daselbst bestehenden Ortsge-brauch ein Anderes bestimmt ist, müssendie Güter von dem Befrachter kostenfreibis an das Schiff geliefert, dagegen dieKosten der Einladung derselben in dasSchiff von dem Verfrachter getragen werden.
Art. 563.
Der Verfrachter muß statt der ver-tragsmäßigen Güter andere, von dem Be-frachter zur Verschiffung nach demselbenBestimmungshafen ihm angebotene Güterannehmen, wenn dadurch seine Lage nichterschwert wird.
Diese Bestimmung findet keine An-wendung, wenn die Güter im Vertragnicht blos nach Art oder Gattung, sondernspeziell bezeichnet sind.
Art. 564.
Der Befrachter oder Ablader, welcherdie verladenen Güter unrichtig bezeichnet,
Handelsgesetzbuch. 17