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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
258
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258 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

oder Kriegskontrebande oder Güter verladet,deren Ausfuhr oder deren Einsuhr in denBestimmungshafen verboten ist, oder wel-cher bei'der Abladung die gesetzlichen Vor-schriften, insbesondere die Polizei-, Steuer-und Zollgesetze übertritt, wird, insofern ihmdabei ein Verschulden zur Last fällt, nichtblos dem Verfrachter, sondern auch allenübrigen im ersten Absatz des Art. 479 be-zeichneten Personen für den durch sein Ver-fahren veranlaßten Aufenthalt und jedenanderen Schaden verantwortlich.

Dadurch, daß er mit Genehmigungdes Schiffers gehandelt hat, wird seineVerantwortlichkeit den übrigen Personengegenüber nicht ausgeschlossen.

Er kann aus der Konfiskation derGüter keinen Grund herleiten, die Zahlungder Fracht zu verweigern.

Gefährden die Güter das Schiff oderdie übrige Ladung, so ist der Schiffer be-fugt , dieselben an's Land zu setzen oder indringenden Fällen über Bord zn werfen.

Art. 665.

Auch derjenige, welcher ohne Wissendes Schiffers Güter an Bord bringt, istnach Maaßgabe des vorigen Artikels zumErsatz des daraus entstehenden Schadensverpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solcheGüter wieder an's Land zu setzen oder,wenn sie das Schiff oder die übrige Ladunggefährden, nöthigenfalls über Bord zu