Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 25S
werfen. Hat der Schiffer die Güter anBord behalten, so muß dafür die höchsteam Abladungsort zur IZlbladungszeit fürsolche Reisen und Güter bedungene Frachtbezahlt werden.
Art. 566.
Der Verfrachter ist nicht befugt, ohneErlaubniß des Befrachters die Güter inein anderes Schiff zu verladen. Handelter dieser Bestimmung zuwider, so ist erfür jeden Schaden verantwortlich, in An-sehung dessen er nicht beweist, daß derselbeauch dann entstanden und dem Befrachterzur Last gefallen sein würde, wenn dieGüter nicht in ein anderes Schiff verladenworden waren.
AufUmladungen in ein anderes Schiff,welche in Fällen der Noth' nach Antrittder Reise erfolgen, findet dieser Artikelkeine Anwendung.
Art. 567.
Ohne Genehmigung des Abladersdürfen dessen Güter weder auf das Ver-deck verladen noch an die Seiten desSchiffs gehängt werden.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,zu bestimmen, daß in Ansehung der Küsten -schifffahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Verdeckssich bezieht, keine Anwendung finde.
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