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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Fünftes Buch. Fünfter Titel.

Art. 568.

Bei der Verfrachtung eines Schiffsim Ganzen hat der Schiffer, sobald er zurEinnahme der Ladung fertig und bereit ist,dies dem Befrachter anzuzeigen.

Mit dem auf die Anzeige folgendenTag beginnt die Ladezeit.

Ueber die Ladezeit hinaus hat derVerfrachter auf die Abladung noch langerzu warten, wenn es vereinbart ist (Ueber-liegezeit).

Für die Ladezeit kann, sofern nichtdas Gegentheil bedungen ist, keine besondereVergütung verlangt werden. Dagegenmuß der Befrachter dem Verfrachter fürdie Ueberliegezeit eine Vergütung (Liege-geld) gewahren.

Art. 569.

Ist die Dauer der Ladezeit durchVertrag nicht festgesetzt, so wird sie durchdie örtlichen Verordnungen des Abladungs-hafens und in deren Ermangelung durch dendaselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt.Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht,so gilt als Ladezeit eine den Umständendes Falls angemessene Frist.

Ist eine Ueberliegezeit, nicht aberderen Dauer durch Vertrag bestimmt, sobeträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.

Enthalt der Vertrag nur die Fest-setzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,