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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
261
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Ton dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 261

daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmungder Dauer vereinbart sei.

Art. 570.

Ist die Dauer der Ladezeit oder derTag, mit welchem dieselbe enden soll, durchVertrag bestimmt, so beginnt die Ueber-liegezeit ohne Weiteres mir dem Ablaufder Ladezeit.

In Ermangelung einer solchen ver-tragsmäßigen Bestimmung beginnt dieUeberliegezeit erst, nachdem der Verfrachterdem Befrachter erklart hat, daß die Lade-zeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kannschon innerhalb der Ladezeit dem Befrachtererklaren, an welchem Tage er die Ladezeitfür abgelaufen halte. In diesem Falle istzum Ablauf der Ladezeit und zum Beginnder Ueberliegezeit eine neue Erklärung desVerfrachters nicht erforderlich.

Art. 571.

Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenneine Ueberlicgezeik vereinbart ist, nach Ab-lauf der Ueberliegezcit <st der Verfrachternicht verpflichtet, auf die Abladung nochlänger zu warten. Er muß jedoch seinenWillen, nicht länger zu warten, spätestensdrei Tage vor Ablauf der Ladezeit oderder Ueberliegezeit dem Befrachter erklären.

Ist dies nicht geschehen, so läuft dieLadezeit oder Ueberlicgezeit nicht eher ab.