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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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262
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262 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

als bis die Erklärung nachgeholt ist undseit dem Tage der Abgabe derselben dreiTage verstrichen sind.

Die in diesem Artikel erwähnten dreiTage werden in allen Fällen als ununter-brochen fortlaufende Tage nach dem Kalendergezählt.

Art. 572.

Die in den Art. 570 und 571 er-wähnten Erklärungen des Verfrachterssind an keine besondere Form gebunden.Weigert sich der Befrachter, den Empfangeiner solchen Erklärung in genügenderWeise zu bescheinigen, so ist der Verfrachterbefugt, eine öffentliche Urkunde darüberauf Kosten des Befrachters errichten zulassen.

Art. 573.

Das Liegegeld wird, wenn es nichtdurch Vertrag bestimmt ist, von demRichter nach billigem Ermessen, nöthigen-falls nach Anhörung von Sachverständigenfestgesetzt.

Der Richter hat hierbei auf dienäheren Umstände des Falls, insbesondereauf die Heuerbecräge und Unterhaltskostender Schiffsbesatzung, sowie auf den demVerfrachter entgehenden FrachtverdienstRücksicht zu nehmen.

Art. 574.

Bei Berechnung der Lade- und Ueber-liegezeit werden die Tage in ununterbrochen