Von dem Frachtgeschäft z. Bcf. v. Gütern. 2KS
fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbe-sondere kommen in Ansatz die Sonn- undFeiertage, sowie diejenigen Tage, an wel-chen der Befrachter durch Zufall die Ladungzu liefern verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch dieTage, an welchen durch Wind und Wetteroder durch irgend einen anderen Zufallentweder
t) die Lieferung nicht nur der bedungenensondern jeder Art von Ladung andas Schiff oder
2) die Uebernahme der Ladung
verhindert ist»
Art. 575.
Für die Tage, während welcher derVerfrachter wegen Verhinderung der Liefer-ung jeder Art von Ladung hat längerwarten müssen, gebührt ihm Liegegeld,selbst wenn die Verhinderung während derLadezeit eingetreten ist. Dagegen ist fürdie Tage, während welcher er wegen Ver-hinderung der Uebernahme der Ladung hatlänger warten müssen, Liegegeld nicht zuentrichten, selbst wenn die Verhinderungwährend der Ueberliegezeir eingetreten ist.
Art. 576.
Sind für die Dauer der Ladezeit nachArt. 569 die örtlichen Verordnungen oderder Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen