264 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
bet Berechnung der Ladezeit die beidenvorstehenden Artikel nur insoweit zur An-wendung, als die örtlichen Verordnungenoder der Ortsgebrauch nichts Abweichendesbestimmen.
Art. 577.
Hat der Verfrachter sich ausbedungen,daß die Abladung bis zu einem bestimm-ten Tage beendigt sein müsse, so wird erdurch die Verhinderung der Lieferung jederArt von Ladung (Art. 574 Ziff. 1) zumlängeren Warten nicht verpflichtet.
Art. 573.
Soll der Verfrachter die Ladung voneinem Dritten erhalten, und ist dieserDritte ungeachtet der von dem Verfrachterin ortsüblicher Weise kundgemachten Be-reitschaft zum Laden nicht zu ermittelnoder verweigert er die Lieferung der Ladung,so hat der Verfrachter den Befrachterschleunigst hiervon zu benachrichtigen undnur bis zum Ablauf der Ladezeit, nichtauch während der etwa vereinbarten Ueber-liegezeit auf die Abladung zu warten, essei denn, daß er von dem Befrachter odereinem Bevollmächtigten desselben nochinnerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzteAnweisung erhält.
Ist für die Ladezeit und die Löschzeitzusammen eine ungetheilte Frist bestimmt,so wird für den oben erwähnten Fall dieHälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen.