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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
265
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Von dem Frachtgeschäft z. Bcf. v. Gütern. 26S

Art. 579.

Der Verfrachter muß auf Verlangendes Befrachters die Reise auch ohne dievolle bedungene Ladung antreten. Es ge-bührt ihm aber alsdann nicht allein dievolle Fracht und das etwaige Liegegeld,sondern er ist auch berechtigt, insoweit ihmdurch die UnVollständigkeit der Ladung dieSicherheit für die volle Fracht entgeht,die Bestellung einer anderweitigen Sicher-heit zu fordern. Außerdem sind ihm dieMehrkosten, welche in Folge der Unvoll-ständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen,durch den Befrachter zu erstatten.

Art. 5^0. >

Hat der Befrachter bis zum Ablaufder Zeit, während welcher der Verfrachterauf die Abladung zu warten verpflichtetist (Wartezeit), die Abladung nicht voll-standig bewirkt, so ist der Verfrachter be-fugt, soferu der Befrachter nicht von demVertrage zurücktritt, die Reise anzutretenund die im vorstehenden Artikel bezeichnetenForderungen geltend zu machen.

Art. 581.

Der Befrachter kann vor Antritt derReise, sei diese eine einfache oder zusammen-gesetzte, von dem Vertrage unter der Ver-pflichtung zurücktreten, die Hälfte der be-dungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen.