Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
266
Einzelbild herunterladen
 

26k Fünftes Buch. Fünfter Titel.

Bei Anwendung dieser Bestimmungwird die Reise schon dann als angetretenerachtet,

.1) wenn der Befrachter den Schifferbereits abgefertigt hat;

2) wenn er die Ladung bereits ganzoder zum Theil geliefert hat unddie. Wartezeit verstrichen ist.

Art. 582.

Macht der Befrachter von dem imvorstehenden Artikel bezeichneten RechteGebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, somuß er auch «die Kosten der Einladungund Wiederausladung tragen und für dieZeit der mit möglichster Beschleunigungzu bewirkenden Wiederausladung, soweitsie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld(Art. 573) zahlen.

Der Verfrachter ist verpflichtet, denAufenthalt, welchen die Wiederausladungverursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen,wenn dadurch die Wartezeit überschrittenwird, wogegen ihm für die Zeit nach Ab-lauf der Wartezeit Liegegeld und der Er-satz des durch Überschreitung der Warte-zeit entstandenen Schadens gebührt, soweitder letztere den Betrag dieses Liegegeldeserweislich übersteigt.

Art. 533.

Nachdem die Reise im Sinne desArt. 531 angetreten ist> kann der Be-