Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 267
frachter nur gegen Berichtigung der vollenFracht sowie aller sonstigen Forderungendes Verfrachters (Art. 615) und gegenBerichtigung oder Sicherstellung der imArt. 616 bezeichneten Forderungen vondem Vertrage zurücktreten und die Wieder-ausladung der Güter fordern.
Im Fall der Wiederausladung hatder Befrachter nicht nur die hierdurch ent-standenen Mehrkosten, sondern auch denSchaden zu ersetzen, welcher aus dem durchdie Wiederausladung verursachten Aufent-halt dem Verfrachter entsteht.
Zum Zweck der Wiederausladung derGüter die Reise zu ändern oder einenHafen anzulaufen, ist der Verfrachter nichtverpflichtet.
Art. 584.
Der Befrachter ist statt der vollenFracht nur zwei Drittel derselben alsFaulfracht zu zahlen verpflichtet, wenn dasSchiff zugleich auf Rückladung verfrachtetist oder in Ausführung des Vertrags zurEinnahme der Ladung eine Fahrt aus einemanderen Hafen zu machen hat und wennin diesen beiden Fällen der Rücktritt frühererklärt wird, als die Rückreise oder dieReise aus dem Abladungshafen im Sinnedes Art. 531 angetreten ist.
Art. 535.
Bei anderen zusammengesetzten Reisenerhält der Verfrachter, wenn der Befrachter