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Fünftes Buch. Fünfter Titel.
den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug aufden letzten Reiseabschnitt die Reise imSinne des Art. 581 angetreten ist, alsFaulfracht zwar die volle Fracht, es kommtvon dieser jedoch eine angemessene Quotein Abzug, sofern die Umstände die Annahmebegründen, daß der Verfrachter in Folgeder Aufhebung des Vertrags Kosten erspartund Gelegenheit zu anderweitigem Fracht-verdienst gehabt habe.
Können sich die Parteien über die Zu-lässigkeit des Abzugs oder die Höhe des-selben nicht einjgen, so entscheidet darüberder Richter nach billigem Ermessen.
Der Abzug darf in keinem Falle dieHälfte der Fracht übersteigen.
Art. 536.
Hat der Befrachter bis zum Ablaufder Wartezeit keine Ladung geliefert, so istder Verfrachter an seine Verpflichtungenaus dem Vertrage nicht länger gebunden,und befugt, gegen den Befrachter dieselben-Ansprüche geltend zu machen, welche ihmzugestanden haben würden, wenn der Be-frachter von dem Vertrage zurückgetretenwäre (Art. 531, 584, 585).
Art. 587.
Auf die Faulfracht wird die Fracht,welche der Verfrachter für andere Ladungs-güter erhält, nicht angerechnet.