Bon dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 269
Durch diese Bestimmung wird jedochdie Vorschrift im ersten Absatz des Art.535 nicht berührt.
Der Anspruch des Verfrachters aufFaulfracht ist nicht davon abhangig, daßer die im Vertrage bezeichnete Reise aus-führt.
Durch die Faulfracht werden die An-sprüche des Verfrachters auf Liegegeld unddie übrigen ihm etwa zustehenden Forder-ungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen.
Art. 538.
Ist ein verhältnißmäßiger Theil oderein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffsverfrachtet, so gelten die Art. 563 — 537mit folgenden Abweichungen:
1) Der Verfrachter erhält in den Fallen,in welchen er nach diesen Artikelnmit einem Theil der Fracht sich be-gnügen müßte, als Faulfracht dievolle Fracht, es sei denn, daßsämmtliche Befrachter zurücktretenoder keine Ladung liefern.
Von der vollen Fracht kommtjedoch die Fracht für diejenigenGüter in Abzug, welche der Ver-frachter an Stelle der nicht geliefertenangenommen hat.
2) In den Fällen der Art. 532 und583 kann der Befrachter die Wieder-ausladung nicht verlangen, wenn