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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
270
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270 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

dieselbe eine Verzögerung der Reise zurFolge haben oder eine Umladung nöthigmachen würde, es sei denn, daß alleübrigen Befrachter ihre Genehmigungertheilten. Außerdem ist der Be-frachter verpflichtet, sowohl die Kostenals auch den Schaden zu ersetzen,welche durch die Wiederausladungentstehen.

Machen sämmtliche Befrachtervon dem Rechte des Rücktritts Ge-brauch, so hat es bei den Vor-schriften der Art. 582 und 583 seinBewenden.

Art. 539.

Hat der Frachtvertrag Stückgüterzum Gegenstand, so muß der Befrachterauf die Aufforderung des Schiffers ohneVerzug die Abladung bewirken.

Ist der Befrachter saumig, so ist derVerfrachter nicht verpflichtet, auf die Lie-ferung der Güter'zu warten; der Befrachtermuß, wenn ohne dieselben die Reise an-getreten wird, gleichwohl die volle Frachtentrichten. Es kommt von der letzterenjedoch die Fracht für diejenigen Güter inAbzug, welche der Verfrachter an Stelleder nicht gelieferten angenommen hat.

Der Verfrachter, welcher den An-spruch auf die Fracht gegen den säumigenBefrachter geltend machen will, ist betVerlust des Anspruchs verpflichtet, dies