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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
271
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Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 271

dem Befrachter vor der Abreise kund zugeben. Auf diese Erklärung finden dieVorschriften des Artikel 572 Anwendung.

Art. 590.

Nach der Abladung kann der Be-frachter auch gegen Berichtigung der vollenFracht sowie aller sonstigen Forderungendes Verfrachters (Art. 615) und gegenBerichtigung oder Sicherstellung der imArt. 616 bezeichneten Forderungen nurnach Maaßgabe des ersten Absatzes derVorschrift unter Ziffer 2 des Art. 583von dem Vertrage zurücktreten und dieWiederausladung der Güter fordern.

Außerdem findet auch für diese Fälledie Vorschrift im letzten Absatz des Arr.583 Anwendung.

Art. 591.

Ist ein Schiff auf Stückgüter ange-legt und die Zeit der Abreise nicht festge-setzt, so hat auf Antrag des Befrachtersder Richter nach den Umständen des Fallsden Zeitpunkt zu bestimmen, über welchenhinaus der Antritt der Reise nicht ver-schoben werden kann.

Art. 592.

Bei jeder Art von Frachtvertrag hatder Befrachter innerhalb der Zeit, binnenwelcher die Güter zu liefern sind, demSchiffer zugleich alle zur Verschiffung der-selben erforderlichen Papiere zuzustellen.