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Fünftes Buch. Fünfter Titel.
Art. 593.
Der Schiffer hat zur Löschung derLadung das Schiff an den Platz hinzulegen,welcher ihm von demjenigen, an den dieLadung abzuliefern ist (Empfanger), oder,wenn die Ladung an mehrere Empfängerabzuliefern ist, von sämmtlichen Empfangernangewiesen wird.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitigerfolgt, oder wenn von sämmtlichen Em-pfängern nicht derselbe Platz angewiesenwird, oder wenn die Wassertiefe, dieSicherheit des Schiffs oder die örtlichenVerordnungen oder Einrichtungen die Be-folgung der Anweisung nicht gestatten, somuß der Schiffer an dem ortsüblichenLöschungsplatz anlegen.
Art. 594.
Sofern nicht durch Vertrag oderdurch die örtlichen Verordnungen desLöschungshafens und in deren Ermangelungdurch einen daselbst bestehenden Ortsge-brauch ein Anderes bestimmt ist, werdendie Kosten der Ausladung aus dem Schiffvon dem Verfrachter, alle übrigen Kostender Löschung von dem Ladungsempfängergetragen.
Art. 595.
Bei der Verfrachtung eines Schiffsim Ganzen hat der Schiffer, sobald er