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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
273
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Von dcm Frachtgeschäft z. Bcf. v. Gütern. 272

Hum Löschen fertig und bereit ist, dies dcmEmpfänger anzuzeigen.

Die Anzeige muß durch öffentlicheBekanntmachung in ortsüblicher Weisegeschehen, wenn der Empfanger dem Schifferunbekannt ist.

Mit dem auf die Anzeige folgendenTage beginnt die Löschzeit.

Ueber die Löschzeit hinaus hat derVerfrachter nur dann auf die Abnahme-der Ladung noch langer zu warten, wennes vereinbart ist (Ueberliegezeil).

Für die Löschzeit kann, sofern nichtdas Gegentheil bedungen ist, keine beson-dere Vergütung verlangt werden. Dagegenmuß dcm Verfrachter für die Uebcrliege-zeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährtwerden.

Das Liegegeld wird von dem Richternach Anleitung des Art. 573 festgesetzt,wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist.

Art. 59k.

Ist die Dauer der Löschzeit durch Ver-trag nicht festgesetzt, so wird sie durch dieörtlichen Verordnungen des Löschungs-hafens und in deren Ermangelung durchden daselbst bestehenden Ortsgebrauch be-stimmt. Besteht auch ein solcher Orts-gebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine5en Umstanden des Falls angemessene Frist.

Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber

Handrlsgtsstzbuch. lS