?7-l Fünftes Buch. Fünfter Titel.
deren Dauer durch Vertrag bestimmt, s»betragt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Fest-setzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmungder Dauer vereinbart sei.
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Ist die Dauer der Löschzeit oder derTag, mit welchem dieselbe enden soll, durchVertrag bestimmt, so beginnt die Ueber-liegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufder Löschzeil. ss> z,? nz'ö'in.,«
In Ermangelung einer solchen ver-tragsmäßigen Bestimmung beginnt dn>Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachterdem Empfänger erklärt hat, daß die Lösch.-zeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kannschon innerhalb der Löschzeil dem Empfängererklären, an welchem Tage er die Löschzeitfür abgelaufen halte. In diesem Falle istzum Ablauf der Löschzeit und zum Beginnd r Ueberliegezeit eine neue Erklärung desVerfrachters nicht erforderlich.
Auf die in diesem Artikel erwähntenErklärungen des Verfrachters finden dieVorschriften des Art. 5?'^ Anwendung.
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, Art. 598.
Bei Berechnung der Lösch- undUeberliegezeit werden die Tage in ununter-brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt;insbesondere kommen in Ansatz die Sonn-