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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
275
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Von dem Frachtgischäst z. Bef. v. Gütern. 275

und.Feiertage, sowie diejenigen Tage, anwelchen der Empfänger durch Zufall dieLadung abzunehmen verhindert ist.

Nicht in Ansatz kommen jedoch dieTage, an welchen durch Wind und Wetteroder durch irgend einen anderen Zufallentweder

l) der Transport nicht nur der imSchiffe befindlichen, sondern jederArt von- Ladung von dem Schiffan das Landoder

S) die Ausladung aus dem Schiffverhindert ist.

Art. 599.

Für die Tage, während welcher derVerfrachter wegen der Verhinderung desTransports jeder Art von Ladung vondem Schiff an das Land hat längerwarten müssen, gebührt ihm Liegegeld,selbst wenn die Verhinderung wahrend der-Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist fürdie Tage, während welcher er wegen Ver-hinderung der Aueladung aus dem Schiffhat länger warten müssen, Liegegeld nichtzu einrichten, selbst wenn die Verhinderungwährend der Ueberliegezeit eingetreten ist.

Art. 600.

Sind für die Dauer der Löschzeitnach Art. 596 die örtlichen Verordnungenoder der Ortsgebrauch maaßgebend, so

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