276 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
kommen bei Berechnung der Löschzeit diebeiden vorstehenden Artikel nur insoweitzur Anwendung, als die örtlichen Verord-nungen oder der Ortsgebrauch nichts Ab-weichendes bestimmen.
Art. 60t.
Hat der Verfrachter sich ausbedungen,daß die Löschung bis zu einem bestimmtenTage beendigt sein müsse, so wird er durchdie Verhinderung des Transports jederArt von Ladung von dem Schiff an dasLand (Art. 59» Ziffer i) zum längerenWarten nicht verpflichtet.
Art. 602.
Wenn der Empfänger zur Abnahmeder Güter sich bereit erklärt, dieselbe aberüber die von ihm einzuhaltenden Fristen ver-zögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter,unter Benachrichtigung des Empfängers,gerichtlich oder in anderer sicherer Weiseniederzulegen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieserWeise zu verfahren uud zugleich den Be-frachter davon in Kenntniß zu sehen, wennder Empfänger die Annahme der Güterverweigert oder über dieselbe auf die imArt. 5i>5 vorgeschriebene Anzeige sich nichterklärt oder wenn der Empfänger nicht zuermitteln ist.