Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 277
Art. 503.
Insoweit durch die Säumniß desEmpfängers oder durch das Niederlegungs-verfahren die Löscbzeit ohne Verschuldendes Schiffers überschritten wird, hat derVerfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art.595) unbeschadet des Rechts, 'für dieseZeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueber-lu'gezcil ist, einen erwciclich höheren Schadengeltend zu machen.
Art. 604.
Die Art. 5S5—603 kommen auchdann zur Anwendung, wenn ein verhalt-nißmäßiger Theil oder ein bestimmt be-zeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist.
Art. 60S.
Der Empfänger von Stückgütern hatdieselben auf die Aufforderung des Schiffersohne Verzug abzunehmen. Ist der Em-pfänger dem Schiffer nicht bekannt, somuß die Aufforderung durch öffentliche Be-kanntmachung in ortsüblicher Weise ge-schehen.
In Ansehung des Rechts und derVerpflichtung des Schiffers, die Güterniederzulegen, gelten die Vorschriften desArt. 602. Die im Art. 602 vorgeschriebeneBenachrichtigung des Befrachters kanndurch öffentliche, in ortsüblicher Weise zubewirkende Bekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die