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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
278
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278' Fünftes Buch. Fünfter Titel.

Säumniß des Empfängers oder durch dasNicderlegungsverfahren die Frist, binnenwelcher dasSchiffwürde entlöschl worden sein,überschritten ist, hat der Verfrachter An-spruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadetdes Rechts, einen erweislich höheren Scha-den geltend zu machen.

Art. 60K.

Wenn bei der Verfrachtung desSchiffs im Ganzen oder eines verhältniß-mäßigen Theils oder eines bestimmt be-zeichneten RaumS des Schiffs der Be-frachter Unterfrachtverträge über Stück-güter geschlossen hat, so bleiben für dieRechte und Pflichten des ursprünglichenVerfrachters die Art. 595 603 maaß-gebend.

Art. K07.

Der Verfrachter haftet für den Scha-den, welcher durch Verlust oder Beschädig-ung der Güter seit der Empfangnahmebis zur Ablieferung entstanden ist, soferner nicht beweist, daß der Verlust oder di:Beschädigung durch höhere Gewalt (vi-s»ikjor) oder durch die natürliche Be-schaffenheit der Güter, namentlich durchinneren Verderb, Schwinden, gewöhnlicheLeckage u. dgl., oder durch äußerlich nichterkennbare Mängel der Verpackung ent-standen ist.