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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
279
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Von dem Frachtgeschäft z. Bcf. v. Gütern. 279

Verlust und Beschädigung, welcheaus einem mangelhaften Zustand des Schiffsentstehen, der aller Sorgfalt ungeachtetnicht zu entdecken war (Art. 56» Abs. 2),wcrden dem Verlust oder der Beschädig-ung durch höhere Gewalt gleichgeachtet.

Art. 603.

Für Kostbarkeiten, Gelder und Werth-papiere haftet der Verfrachter nur in demFalle, wenn diese Beschaffenheit oder derWerth der Güter bei der Abladung dem

Schiffer angegeben ist.

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Art. 609. .^1

Bevor der Empfänger die Güter über-nommen hat, kann sowohl der Empfängerals der Schiffer, um den Zustand oder dieMenge der Güter festzustellen, die Be-sichtigung derselben durch die zuständigeBehörde oder durch die zu dem Zweckamtlich bestellten Sachverständigen bewirkenlassen.

Bei diesem Verfahren ist die amOrte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, so-fern die Umstände es gestatten.

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Ist die Besichtigung vor der Ueber-nahme nicht geschehen, so muß der Em-pfänger binnen acht und vierzig Stundennach dem Tage der Uebernahme die nach-trägliche Besichtigung der Güter nach