2S0 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
Maaßgabe des Art. 609 erwirken, widrigen-falls alle Ansprüche wegen Beschädigungoder lhcilweisen Verluncs erlü>chen. Esmacht keinen Unterschied, ob Verlust undBeschädigung äußerlich erkennbar warenoder nicht.
Diese Bestimmung findet keine An-wendung auf solche Verluste und Be-schädigungen, welche durch eine böslicheHandlungeweise einer Person der Schiffs-besahung entstanden sind.
Art. 6t t.
Die Kosten der Besichtigung hat der-jenige zu tragen, welcher dieselbe bean-tragt hat.
Ist jedoch die Besichtigung von demEmpfanger beantragt, und wird ein Ver-lust oder eine Beschädigung ermittelt, wo-für der Verfrachter Ersah leisten muß, sofallen die Kosten dem Letzteren zur Last.
Art. 612.
Wenn auf Grund des Art. 607 fürden Verlust von Gütern Ersah geleistetwerden muß, so ist nur der Werth derverlorenen Güter ju vergüten. DieserWerth wird durch den Marktpreis be-stimmt, welchen Güter derselben Art undBeschaffenheit am Bestimmungsort derverlorenen Güter bei Beginn der LöschungdeS Schiffs oder, wenn eine Entlöschungdes Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt,bei seiner Ankunft daselbst haben.