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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
281
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Von d«m FrachtgcschSst z. Btf. V. Gütern. 281

In Ermangelung eines Marktpreisesoder, falls über denselben oder über dessenAnwendung, insbesondere mit Rücksichtauf die Qualität der Güter Zweifel be-stehen, wird der Preis durch Sachver-ständige ermittelt.

Von dem Preise kommt in Abzug,was an Fracht, Zöllen und Unkotien inFolge des Verlustes der Güter erspartwird.

Wird der Bestimmungsort der Güternicht erreicht, so tritt an Stelle des Be-stimmungsortes der Ort, wo die Reiseendet, oder wenn die Reise durch Verlustdes Schiffs endet, der Ort, wohin dieLadung in Sicherheit gebracht ist.

Die Bestimmungen des Art. 6t2finden auch auf diejenigen Güter Anwend-ung, für welche dec Rheder nach Art. 510Ersatz leisten muß.

Uebersteigt im Falle der Verfügungüber die Güter durch Verkauf der Rein-erlös derselben den im Art. 612 bezeich-^ neten Preis, so tritt an Stelle des letzteren7 der Reinerlös.

Muß für Beschädigung der Güterauf Grund des Art. 607 Ersatz geleistetwerden, so ist nur die durch die Beschädig-ung verursachte Werthsverminderung der

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