Ä82 Fünftes Buch. Fünfter Titel,
Güter zu vergüten. Diese Werthöver-Minderung wird bestimmt durch den Unter-schied zwischen dem durch Sachverständigezu ermittelnden Verkaufswerth, welchen dieGüter im beschädigten Zustand haben, unddem im Art. 612 bezeichneten Preise nachAbzug der Zölle und Unkosten, soweit siein Folge der Beschädigung erspart sind.
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Art. 615.
Durch Annahme der Güter wird derEmpfänger verpflichtet, nach Maaßgabe desFrachtvertrags oder des Konnossements,auf deren Grund die Empfangnahme ge-schieht, die Fracht nebst allen Nebenge-bühren, sowie das etwaige Liegegeld zu be-zahlen, die ausgelegten Zölle und übrigenAuslagen zu erstatten und die ihm sonstobliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Verfrachter har die Güter gegenZahlung der Fracht und gegen Erfüllungder übrigen Verpflichtungen des Empfängersauszuliefern.
Art. 616.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet,die Güter früher auszuliefern, als bis dieauf denselben haftenden Beiträge zurgroßen Haverei, Bergungs- und Hülfs-kosten und Bodmereigelder bezahlt odersichergestellt sind.
Ist die Verbodmung für Rechnungdes Rheders geschehen, so gilt die vor-