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Äon dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. ?83
siehende Bestimmung unbeschadet der Ver-pflichtung des Verfrachters, für die Be-freiung der Güter von der Bodmereischuldnoch vor der Auslieferung zu sorgen.
Art. 6l7.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet,die Güter, mögen sie verdorben oder be-schädigt sein oder nicht, für die Fracht anZahlungsstatt anzunehmen.
Sind jedoch Behältnisse, welche mitflüssigen Waaren angefüllt waren, währendder Reise ganz oder zum größeren Theil ausge-laufen, so können dieselben dem Verfrachterfür die Fracht und seine übrigen Forder-ungen (Art. 6>5) an Zahlungsstalt über-lassen werden.
Durch die Vereinbarung, daß derVerfrachter nicht für Leckage hafte oderdurch die Klausel: „frei von Leckage", wirddieses Recht nicht ausgeschlossen. DiesesRecht erlischt, sobald die Behältnisse inden Gewahrsam des Abnehmers gelangtHtzd«i> ?»Ä «M?» i > . 'sk ii-»H»'sZ?
Ist die Fracht in Bausch und Bogenbedungen und sind nur einige Behältnissegan; oder zum größeren Theile ausge-laufen, so können dieselben für einen ver-hältnismäßigen Theil der Fracht und derübrige» Forderungen des Verfrachters anZchlungsstatt überlassen werden.