284 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
Art. 618.
Für Güter, welche durch irgend einenUnfall verloren gegangen sind, ist keineFracht zu bezahlen und die etwa voraus-bezahlte zu erstatten, sofern nicht dasGegentheil bedungen ist.
Diese Bestimmung kommt auch dannzur Anwendung, wenn das Schiff imGanzen oder ein verhältnißmäßiger oderein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffsverfrachtet ist. Sofern in einem solchenFalle das Frachtgeld in Bausch und Bogenbedungen ist, berechtigt der Verlust en-esTheils der Güter zu einem Verhältniß-mäßigen Abzüge von der Fracht.
Art. 6l9.
Ungeachtet der Nichtablieferung istdie Fracht zu zahlen für Güter, derenVerlust in Folge ihrer natürlichen Be-schaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, so-wie für Thiere, welche unterwegs gestorbensind.
Inwiefern die Fracht für Güter zuersetzen ist, welche in Fällen der großenHaverei aufgeopfert worden sind, wirddurch die Vorschriften über die große Havereibestimmt.
Art. 620.
Für Güter, welche ohne Abrede überdie Höhe der Fracht zur Beförderung